Tipps zum Immobilienmarkt und rechtliche Fallstricke – Frisch vom Fachmann

Vor kurzem habe ich einen interessanten Blog entdeckt, auf welchem der Immobilienexperte und Rechtsanwalt Amin El Gendi zum Immobilienmarkt und deren Entwicklung interessante Einblicke gibt. Was ich besonders aufschlussreich fand, da ich selbst Immobilieneigentümer bin, ist die Handhabung von Mietkautionen, wenn man eine vermietete Immobilie verkauft oder (so wie in meinem Fall vor Kurzem) kauft.

Der Rechtsanwalt Amin El Gendi bezieht sich dabei in seinen Ausführungen auf einen Fall des Landgerichts Dresden, welches in diesem Fall entschieden hat. Dabei gibt es allerdings verschiedene Varianten, eine eindeutige Aussage kann nicht getroffen werden. Entscheidend ist dabei, was im Vertrag (notarieller Kaufvertrag der Immobilie) vereinbart wurde. Interessant war dabei: Ist im Vertrag vereinbart, dass der Verkäufer dem Käufer die Mietkautionen überträgt, dann muss dieser sie auch dann zahlen, wenn er sie nicht von seinen Mietern bekommen hat. Aber eine Einschränkung bestand: Der Verkäufer hatte zugesichert, dass es keine Mietrückstände gäbe zum Zeitpunkt des Eigentumsübergangs. Die fehlende Mietkaution wurde also nicht berücksichtigt. Somit ist es das Pech des Verkäufers, dass er keine Mietkautionen bekommen hatte. Der Käufer hat sich auf den Vertrag verlassen und kann auf sein Recht bestehen. Ein interessanter Artikel, der durch den Rechtsanwalt Amin El Gendi gut aufbereitet wurde und somit auch für den Laien verständlich ist.

Ein weiterer Artikel, ebenfalls verfasst von Rechtsanwalt Amin El Gendi, hat meine Aufmerksamkeit geweckt. Dabei geht es um den Fall, dass der Mieter auszieht und die Wohnung seinen Kindern überlässt. Gerade in Zeiten knappen und teurem Wohnraums eine interessante Möglichkeit, seinen Kindern unter die Arme zu greifen und die Suche nach einer neuen Bleibe zu erleichtern. Kurz zusammengefasst ist die rechtliche Lage in etwa so: Mieter haben das Recht, die eigenen Kinder bei sich wohnen zu lassen. Interessant ist auch, dass dies gilt, wenn die Kinder zuvor bereits ausgezogen waren und nun wieder in die von ihren Eltern gemietete Wohnung zurückkehren. Was nicht geht, ist, dass der Mieter vollständig aus der Wohnung zieht und dann seinen Kindern die Wohnung vollständig zur Verfügung stellt. Er muss also weiterhin die Wohnung nutzen. Dabei gibt es allerdings eine gewisse Schwammigkeit: Niemand kann vom Mieter verlangen jeden Tag die Wohnung zu bewohnen (Urlaub, Geschäftsreisen). Wer nun glaubt, das Gesetz austricksen zu können, der irrt. Ein Gericht hat zugunsten des Vermieters entschieden, nachdem die Mieter den Eindruck erwecken wollten, die Wohnung weiterhin zu bewohnen, indem sie die Küchenmöbel stehen ließen und alle sechs Monate zu Besuch kamen.

Der Rechtsanwalt Amin El Gendi hat noch weitere interessante Artikel geschrieben, dessen Lektüre sich für Interessierte an Immobilien, vor allem aus Sicht von Mieter und Vermieter, lohnen.